Gesetze

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§ 46 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LHO – Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zu Gunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.