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§ 46 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, Baumschutzsatzung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 46 LNatSchG NRW – Öffentliche Auslegung, Anhörung

(1) Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 ist mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei den beteiligten unteren Naturschutzbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Eigentümer und sonstigen Berechtigten Bedenken und Anregungen während der Auslegungszeit vorbringen können. Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte über die Veröffentlichung ihrer Satzungen entsprechend. In der Bekanntmachung sind die Gemeinden anzugeben, auf deren Gebiet sich die Schutzverordnung erstreckt.

(2) Handelt es sich um Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile, so kann an die Stelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten treten. Dies gilt auch bei Änderungen geringen Umfangs einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach den §§ 43 und 44 über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.

(3) Die für den Erlass der Verordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß oder bei der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.