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§ 46 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LFischG – Weitergeltung bestehender Pachtverhältnisse

(1) Nach altem Recht erteilte Pachtverträge (Fischereipachtverträge) sind binnen einer Frist von zwei Jahren dem neuen Recht anzugleichen, sofern ihre Gültigkeit mehr als sechs Jahre beträgt, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, und der unteren Fischereibehörde binnen eines Monats nach Ablauf der Zweijahresfrist entsprechend § 13 Abs. 1 anzuzeigen. Für das Beanstandungsverfahren gelten die Vorschriften des § 13.

(2) Nach altem Recht erteilte Pachtverträge (Fischereipachtverträge), deren Geltung mindestens zwölf Jahre vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen hat und sich von Jahr zu Jahr verlängert, stehen Verträgen nach Absatz 1 gleich.

(3) Auf Verträge nach den Absätzen 1 und 2 findet § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verträge unwirksam werden, wenn sie nicht bis zu der in Absatz 1 gesetzten Frist angezeigt worden sind.

(4) Nach bisherigem Recht ausgegebene Erlaubnisscheine zum Fischfang und Angelberechtigungsscheine gelten als Fischereierlaubnisverträge (Angelkarten) im Sinne dieses Gesetzes. Sie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.