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§ 46 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LFischG – Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums Bestimmungen getroffen werden über:

  1. 1.
    die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, Fischnährtiere und für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen,
  2. 2.
    das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  3. 3.
    die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  4. 4.
    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
  5. 5.
    die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen außerhalb der rechtlichen Vorschriften,
  6. 6.
    die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
  7. 7.
    die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
  8. 8.
    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
  9. 9.
    das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
  10. 10.
    die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
  11. 11.
    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Regelungen nach Absatz 1 Nr. 6 nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.