§ 46 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Zuschläge, Zulagen und Vergütungen → Abschnitt 2 – Zulagen
§ 46 LBesG – Amtszulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.