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§ 46 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

c) – Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 46 LBG M-V – Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (1)

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf Antrag auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1.
    schwer behindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    das 63. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 1998 ihr zweiundsechzigstes Lebensjahr vollenden und die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1998 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung oder nach § 79 Abs. 8 bewilligt worden ist. Das Gleiche gilt für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1998 Urlaub nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung oder nach § 79b Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).