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§ 46 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Rechte der Beamten → Unterabschnitt 1 – Fürsorge und Schutz

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 46 LBG – Ersatz von Sachschäden (1)

(1) Sind in Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz in entsprechender Anwendung des § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1, es sei denn, dass

  1. 1.
    ein abgeordneter oder versetzter Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an seinem Dienstort keine Wohnung oder ständige Unterkunft hat oder
  2. 2.
    ein Beamter aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden sind, gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen.

(2) (weggefallen)

(3) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten und bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Hat der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(5) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. April 2009 durch Artikel 23 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26).