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§ 46 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Prüfungen beim Ausbildungsaufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 LAP-gtDBWVV – Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilprüfung (1)

(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das Prüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach Hauptfachrichtung aus dem in § 26 A bs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Prüfungsgebiet auswählt.

(2) Zur Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden entsprechend der Anzahl der Prüfungsarbeiten in jeder Hauptfachrichtung drei Prüfungskommissionen eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik -, die durch das Prüfungsamt bestellt werden; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Durchführung der ersten Teilprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.

(4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).