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§ 46 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 3. Abschnitt – Landrätin oder Landrat

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 46 KrO – Ernennung, Weiterführung des Amtes

(1) Die gewählte Landrätin oder der gewählte Landrat wird, im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 1 nach Bestätigung, zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt.

(2) Die Landrätin oder der Landrat ist im Falle der Wiederwahl nach Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet, das Amt weiter zu führen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll. Bei einer Weigerung, das Amt weiter zu führen, ist die Landrätin oder der Landrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Landrätin oder der Landrat bei Ablauf der ersten Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.