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§ 46 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Gesamtabschluss

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 KommHVO – Gesamtabschluss

Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtvermögensrechnung (Gesamtbilanz). Er ist um einen Konsolidierungsbericht zu ergänzen.