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§ 46 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 KWO – Stimmabgabe

(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung für jede Wahl anhand der Wahlbenachrichtigung und des Auszugs aus dem Wählerverzeichnis (§ 16 Abs. 2) oder der weiteren Ausfertigung des Wählerverzeichnisses (§ 43 Satz 3) festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel nur dann, wenn er dies wünscht.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel, bei Verhältniswahl gemäß § 32 KWG, bei Mehrheitswahl gemäß § 33 KWG, und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen muss jeder Stimmzettel einzeln gefaltet werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigten es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.

    sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

  2. 2.

    nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  3. 3.

    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er nicht gewählt hat,

  4. 4.

    seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,

  5. 5.

    den Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, sodass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,

  6. 6.

    den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

  7. 7.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder

  8. 8.

    außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will. Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindeverwaltung bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Glaubt der Wahlvorsteher, die Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 bis 8 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.