§ 46 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 46 KWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände vorbehaltlich des § 47 Abs. 2 das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellen fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
im Falle der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.