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§ 46 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 46 KWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände vorbehaltlich des § 47 Abs. 2 das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellen fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    im Falle der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.