Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 46 KWG – Stimmzettel
(1) 1Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl oder der Stichwahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber, jeweils den Namen des Trägers des Wahlvorschlags in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, im Falle einer Stichwahl die entsprechenden Angaben der zwei Bewerber. 2Zusätzlich kann für jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist. 3Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(2) 1Wird nur eine Bewerbung zugelassen, enthalten die Stimmzettel die in Abs. 1 genannten Angaben des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein". 2Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.