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§ 46 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 JAPO – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Wer die Erste Juristische Prüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.

(2) Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die bestellten Bewerber führen die Bezeichnung "Rechtsreferendar" oder "Rechtsreferendarin". Die Berufung setzt voraus, dass sich die Bewerber schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zur Verschwiegenheit über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichten.

(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt jeweils Anfang April und Anfang Oktober eines jeden Jahres. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die bis zu dreimonatige Bewerbungsfrist und die dem Bewerbungsgesuch beizufügenden Unterlagen, werden von den Präsidenten der Oberlandesgerichte bestimmt.

(4) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Aufnahme beantragt wurde, im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern. Diese bestimmt zugleich den Regierungsbezirk, in dem die Ausbildung erfolgt. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder Regierungsbezirk besteht nicht. Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem Oberlandesgerichtsbezirk und Regierungsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerber durch längeren Familienwohnsitz, oder sonstige engere Beziehungen verbunden sind.

(5) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist Bewerbern zu versagen,

  1. 1.

    die wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind und deren Verurteilung noch in das Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist,

  2. 2.

    denen während des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich die Freiheit entzogen sein wird,

  3. 3.

    bei denen nicht gewährleistet ist, dass sie sich dem Vorbereitungsdienst als Haupttätigkeit mit voller Arbeitskraft widmen.

Sie soll Bewerbern versagt werden, die aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen wurden oder die eine Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes beantragen, sofern hierfür ein wichtiger Grund nicht vorliegt.

(6) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann Bewerbern versagt werden,

  1. 1.

    gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 führen kann,

  2. 2.

    wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn

    1. a)

      Tatsachen in der Person der Bewerber die Gefahr einer erheblichen Störung des Dienstbetriebs begründen,

    2. b)

      Tatsachen in der Person der Bewerber die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme der Bewerber wichtige öffentliche Belange erheblich beeinträchtigt würden,

    3. c)

      sie an einer Krankheit leiden; die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung erheblich beeinträchtigen würde,

  3. 3.

    für die ein Betreuer bestellt ist,

  4. 4.

    deren Antrag nicht innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist mit den vollständigen Unterlagen eingegangen ist.