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§ 46 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 46 HWG – (zu § 74 Abs. 2 und den §§ 78b und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes)
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten

(1) Für die Erfassung der Gebiete, die bei Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit überflutet werden, ist anstelle des voraussichtlichen Wiederkehrintervalls von mindestens 200 Jahren nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses eines Hochwassers mit Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in 100 Jahren entspricht.

(2) 1Die Gefahrenkarten sind durch die Wasserbehörde durch Einstellung in das Internet und einen Hinweis im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Einstellung und die Fundstelle zu veröffentlichen. 2Ergänzend sind die veröffentlichten Gefahrenkarten bei den Wasserbehörden auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 1 anzugeben.