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§ 46 HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen

Teil III – Verwaltungsakt → Abschnitt 2 – Bestandskraft des Verwaltungsaktes

Titel: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwVfG
Gliederungs-Nr.: 304-18
gilt ab: 28.12.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 18 vom 12.02.2010

§ 46 HVwVfG – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.