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§ 46 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Sechster Teil – FISCHEREIBEHÖRDE, FISCHEREIBEIRÄTE, FISCHEREIBERATER, FISCHEREIAUFSICHT

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 46 HFischG – Fischereiberater

(1) 1Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen, die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. 2Er ist ehrenamtlich tätig.

(2) 1Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Eine erneute Berufung ist zulässig. 3Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).