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§ 46 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 46 HBesG – Leistungsanreize, Leistungsanerkennung

(1) 1Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A können zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen Leistungsprämien, Leistungszulagen sowie Sonderurlaub in Höhe von bis zu drei Arbeitstagen je Kalenderjahr unter Weitergewährung der Besoldung erhalten. 2Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), richterliche Unabhängigkeit besitzen. 3Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Vergabe von Leistungsprämien, Leistungszulagen und zur Gewährung des Sonderurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Grundlage für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsanreizen sind leistungsorientierte Bewertungen oder Zielvereinbarungen.

(5) 1Kommunalen Beamtinnen und Beamten können abweichend von § 562Leistungsvergütungen nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. 3Als Leistungsvergütung ist ausschließlich die Gewährung einer Prämie oder einer nicht ruhegehaltfähigen Zulage zulässig. 4Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und der Dienstherr keine Leistungsanreize nach Abs. 1 gewährt. 5Die Höhe der Beträge und die Dauer der Gewährung dürfen die in der Verordnung nach Abs. 3 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. 6Das betriebliche System muss einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertungen in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen. 7Leistungsvergütungen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. 8Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. 9Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)