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§ 46 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Bevölkerung

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 46 HBKG – Duldungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken

(1) 1Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen, Schiffen oder Luftfahrzeugen sind verpflichtet, im Gefahrenfalle den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten, Schiffen oder Luftfahrzeugen zu gestatten. 2Sie haben Wasservorräte und Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihrem Grundstück gewonnen werden können, für den Einsatz zur Verfügung zu stellen. 3Sie haben die von der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Räumung des Grundstückes oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 obliegen auch den Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten der in der Nähe der Einsatzstelle gelegenen Grundstücke und Gebäude.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(4) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen, Schiffen oder Luftfahrzeugen sind verpflichtet, das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.

(5) 1Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, das Anbringen von technischen Einrichtungen zur Warnung der Bevölkerung und Unterstützung der Kommunikation und Alarmierung der Einsatzkräfte der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes auch dann zu dulden, wenn diese technischen Einrichtungen zur Versorgung des öffentlichen Raumes benötigt werden. 2Die Verpflichtung umfasst insbesondere die Bereitstellung des Antennenstandortes und von abgeschlossenen Räumlichkeiten für die Systemtechnik, die Verkabelung der Anlage sowie der Energie- und Datenversorgung. 3Der durch die Duldung entstehende angemessene Aufwand ist zu entschädigen.