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§ 46 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020.1
Abschnitt: Zehnter Abschnitt – Schlussvorschriften
 

§ 46 GemHVO – Begriffsbestimmungen (1)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrundezulegen:

  1. 1.

    Anlagekapital
    das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen);

  2. 2.

    Anlagevermögen
    die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen,
    im Einzelnen:

    1. a)

      Grundstücke,

    2. b)

      bewegliche Sachen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,

    3. c)

      dingliche Rechte,

    4. d)

      Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zwecke der Beteiligung erworben hat,

    5. e)

      Forderungen aus Darlehn, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat,

    6. f)

      Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,

    7. g)

      das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital;

  3. 3.

    Außerplanmäßige Ausgaben
    Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind;

  4. 4.

    Baumaßnahmen
    die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;

  5. 5.

    Durchlaufende Gelder
    Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;

  6. 6.

    Erlass
    Verzicht auf einen Anspruch;

  7. 7.

    Fehlbetrag
    der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Solleinnahmen;

  8. 8.

    Fremde Mittel
    die in § 13 Nrn. 2 und 3 genannten Beträge;

  9. 9.

    Geldanlage
    der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestands oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;

  10. 10.

    Haushaltsreste
    Einnahme- und Ausgabeansätze, die in das folgende Jahr übertragen werden;

  11. 11.

    Haushaltsvermerke
    einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z.B. Vermerk über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, kw-Vermerke, Sperrvermerke);

  12. 12.

    Innere Darlehn
    die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln

    1. a)

      der Sonderrücklagen,

    2. b)

      der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;

  13. 13.

    Investitionen
    Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;

  14. 14.

    Investitionsförderungsmaßnahmen
    Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehn für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

  15. 15.

    Ist-Ausgaben
    die tatsächlichen Ausgaben der Kasse;

  16. 16.

    Isteinnahmen
    die tatsächlichen Einnahmen der Kasse;

  17. 17.

    Kassenreste
    die Beträge, um die die Solleinnahmen höher sind als die Isteinnahmen (Kasseneinnahmereste) bzw. die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;

  18. 18.

    Kredite
    das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite;

  19. 19.

    Niederschlagung
    die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;

  20. 20.

    Schulden
    Zahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;

  21. 21.

    Soll-Ausgaben
    die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Auszahlungsanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben;

  22. 22.

    Solleinnahmen
    die bis zum Ende des Haushaltsjahres fälligen oder darüber hinaus gestundeten, auf Grund von Annahmeanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge;

  23. 23.

    Tilgung von Krediten

    1. a)

      Ordentliche Tilgungdie Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,

    2. b)

      Außerordentliche Tilgungdie über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;

  24. 24.

    Überplanmäßige Ausgaben
    Ausgaben, die die im Haushaltsjahr veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;

  25. 25.

    Überschuss
    der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Solleinnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen;

  26. 26.

    Umschuldung
    die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;

  27. 27.

    Verfügungsmittel
    Beträge, die dem Bürgermeister und dem Vorsitzenden des Gemeinderates für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;

  28. 28.

    Vorjahr
    das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr;

  29. 29.

    Vorschüsse und Verwahrgelder
    die in § 31 genannten Beträge und die durchlaufenden Gelder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).