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§ 46 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 10. Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 46 GemHVO – Begriffsbestimmungen  (1)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Anlagekapital:

    Das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen nach § 38 Abs. 3 Satz 1);

  2. 2.

    Anlagevermögen:

    Die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im Einzelnen:

    1. a)

      Unbewegliche Sachen,

    2. b)

      bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter in Sinne des Einkommensteuergesetzes,

    3. c)

      dingliche Rechte,

    4. d)

      Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat,

    5. e)

      Forderungen aus Darlehn, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat,

    6. f)

      Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,

    7. g)

      das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital;

  3. 3.

    außerplanmäßige Ausgaben:

    Soll-Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind;

  4. 4.

    Baumaßnahmen:

    Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;

  5. 5.

    durchlaufende Gelder:

    Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;

  6. 6.

    Erlass:

    Verzicht auf einen Anspruch;

  7. 7.

    Fehlbetrag:

    Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll-Einnahmen;

  8. 8.

    Fremde Mittel:

    Die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge;

  9. 9.

    Geldanlage:

    Der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestands oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;

  10. 10.

    Haushaltsreste:

    Einnahme- und Ausgabemittel, die in das folgende Jahr übertragen werden;

  11. 11.

    Haushaltsvermerke:

    Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z. B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke);

  12. 12.

    innere Darlehn:

    Die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln

    1. a)

      der Sonderrücklagen,

    2. b)

      der Sondervermögen ohne Sonderrechnung

      als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;

  13. 13.

    Investitionen:

    Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;

  14. 14.

    Investitionsförderungsmaßnahmen:

    Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehn für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

  15. 15.

    Ist-Ausgaben:

    Die Ausgaben der Kasse;

  16. 16.

    Ist-Einnahmen:

    Die Einnahmen der Kasse;

  17. 17.

    Kassenreste:

    Die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;

  18. 18.

    Kredite:

    Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite;

  19. 19.

    Niederschlagung:

    Die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;

  20. 20.

    Schulden:

    Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;

  21. 21.

    Soll-Ausgaben:

    Die bis zum Abschlusstag zu leistenden und auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Ausgaben, abzüglich der Abgänge an Kassenresten vom Vorjahr;

  22. 22.

    Soll-Einnahmen:

    Die bis zum Abschlusstag fälligen oder über den Abschlusstag hinaus gestundeten, auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge und abzüglich der Abgänge an Kassenresten vom Vorjahr;

  23. 23.

    Tilgung von Krediten:

    1. a)

      Ordentliche Tilgung:

      Die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;

    2. b)

      Außerordentliche Tilgung:

      Die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;

  24. 24.

    überplanmäßige Ausgaben:

    Soll-Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;

  25. 25.

    Überschuss:

    Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalts in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagte Zuführung zur allgemeinen Rücklage übersteigen;

  26. 26.

    Umschuldung:

    Die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;

  27. 27.

    Verfügungsmittel:

    Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;

  28. 28.

    Vorjahr:

    Das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr;

  29. 29.

    Vorschüsse und Verwahrgelder:

    Die durchlaufenden Gelder, die in § 30 genannten Beträge und andere Einnahmen und Ausgaben, die sich nicht auf den Haushalt der Gemeinde auswirken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).