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§ 46 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

V. – Schlussbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 46 GO BR – Stellvertreter

Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellvertretenden Mitglieder.