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§ 46 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wahlvorschläge

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 GLKrWO – Ergänzung von Wahlvorschlägen

1Liegt bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag für eine Gemeinderats- oder eine Kreistagswahl nur ein Wahlvorschlag vor, ist der Beauftragte sofort darauf hinzuweisen, dass die Zahl der sich bewerbenden Personen bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag auf das Doppelte der Zahl der zu wählenden Personen erhöht werden kann. 2Gleichzeitig ist der Beauftragte darauf aufmerksam zu machen, dass eine mehrfache Aufführung einzelner sich bewerbender Personen gegenstandslos geworden ist.