§ 46 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 5 – Sondervorschriften für Braunkohlengebiete
§ 46 EntGBbg – Zulässigkeit der Enteignung von Wiederansiedlungsflächen
Unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes können die in Braunkohlenplänen für die Wiederansiedlung ausgewiesenen unbebauten oder geringfügig bebauten Flächen enteignet werden, um Personen und Unternehmungen sowie öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen, die bisher in festgelegten Abbau- und Aufschüttungsgebieten ansässig waren, anzusiedeln. Die Enteignung erfolgt unter Beachtung der Grenzen des Bedarfs (§ 48).