Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 12 – Bußgeldvorschriften

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BremLMG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Antragsteller oder Veranstalter entgegen § 8 Abs. 6 über seine Eigentumsverhältnisse oder seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen falsche Angaben macht,
  2. 2.
    ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Zulassung der Landesanstalt Rundfunk veranstaltet,
  3. 3.
    als Antragsteller oder Veranstalter eine Änderung entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder § 12 Abs. 3 nicht unverzüglich mitteilt,
  4. 4.
    als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesanstalt nicht behebt oder nicht unterlässt,
  5. 5.
    als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 Beanstandungen in seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,
  6. 6.
    als Veranstalter gegen die in §§ 19 und 31 aufgestellten Grundsätze verstößt,
  7. 7.
    als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen benennt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,
  8. 8.
    als Veranstalter seine Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 22 Abs. 1 oder der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht (§ 22 Abs. 4) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  9. 9.
    Gegendarstellungen nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet (§ 23),
  10. 10.
    besondere Sendezeiten dem Berechtigten nicht einräumt (§ 24),
  11. 11.
    als Veranstalter seiner Offenlegungspflicht entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
  12. 12.
    die in § 32 vorgeschriebene Rangfolge nicht einhält,
  13. 13.
    ohne die nach § 33 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Landesanstalt Rundfunkprogramme weiterverarbeitet,
  14. 14.
    entgegen § 33 Abs. 4 Satz 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt, oder
  15. 15.
    als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem Rundfunk oder Betreibern einer Kabelanlage über den nach § 28 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt oder entgegen § 28 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten übermittelt oder entgegen § 28 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten nicht löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark(2) geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt.

(4) Geldbußen, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 bis 3 oder nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages festgesetzt werden, stehen dem Landesanstalt für ihre Aufgaben nach dem Abschnitt 6 zu.

(2) Red. Anm.:

Ab 1. Januar 2002: zweihundertfünfzigtausend Euro