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§ 46 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BremLMG – Medienkompetenz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesmedienanstalt unterbreitet Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Bremerinnen und Bremer.

(2) Der Landesmedienanstalt obliegt die Koordinierung von landesweiten Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz. Zu diesem Zwecke soll sie unter anderem in eigener Verantwortung

  1. 1.

    Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung von Medienkompetenz durchführen,

  2. 2.

    entsprechende Veranstaltungen und Initiativen anderer Einrichtungen unterstützen,

  3. 3.

    Kooperationsprojekte mit anderen Einrichtungen durchführen und

  4. 4.

    Beiträge zur Förderung von Medienkompetenz über den Bürgerrundfunk zugänglich machen, insbesondere im Bereich von Schule, Ausbildung und Fortbildung.