§ 46 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 6 – Technische Gebäudeausrüstung
§ 46 BbgBO – Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.