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§ 46 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil III – Wahlen, Bestellungen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 46 BayLTGeschO – Listenwahl

(1) 1Bei einer Listenwahl - im Gegensatz zur Wahl mehrerer Personen, die zur gleichen Zeit, aber nicht in einem Wahlgang gewählt werden - erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. 2Die Präsidentin oder der Präsident gibt zwei Wochen vor der Wahl den Termin bekannt.

(2) 1Jedes Mitglied des Landtags kann bis spätestens eine Woche vor der Wahl eine Liste bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einreichen, die nicht mehr Namen enthalten darf, als Personen zu wählen sind. 2Die eingereichten Listen sind nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren und zu einem Stimmzettel zusammenzufassen. 3Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einer Liste kandidieren.

(3) 1Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber auf mehr als einer Liste, so muss sie oder er spätestens drei Tage vor der Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten gegenüber unwiderruflich erklären, auf welcher Liste sie oder er kandidieren will. 2Erfolgt diese Erklärung nicht fristgerecht, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf allen Listen zu streichen. 3Für dadurch ausgefallene Bewerberinnen oder Bewerber können bis 24 Stunden vor Beginn der Wahlsitzung von der oder dem Vorschlagenden Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber benannt werden.

(4) 1Jedes Mitglied des Landtags hat eine Stimme, mit der es eine der Listen wählt. 2Häufeln und Streichen von Listenkandidatinnen und Listenkandidaten ist unzulässig und für die Vergabe der Sitze unbeachtlich.

(5) Die zu vergebenden Sitze sind den Listen verhältnismäßig nach den für sie abgegebenen Stimmen zuzuteilen; das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren findet Anwendung.

(6) Innerhalb der Liste werden die Sitze den Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihenfolge des Vorschlags zugeteilt.

(7) 1Werden nur von den Fraktionen Listen eingereicht und beschließt der Ältestenrat, die Vorschläge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer Stärke zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag zusammenzufassen, so stimmt die Vollversammlung darüber in einfacher Form ab. 2Dies gilt nicht, wenn eine Fraktion oder mindestens 20 Mitglieder des Landtags bis zum Beginn der Wahl widersprechen.