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§ 46 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Sechster Abschnitt – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BauO Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 46 BauO Bln – Blitzschutzanlagen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.