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§ 46 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Rechte und Pflichten der Bevölkerung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 46 BHKG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW S. 244) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden der Aufgabenträger und die hierbei mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt insbesondere für Leitstellen und Auskunftsstellen nach Maßgabe der § 28 und § 38. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 28 und § 38 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/67 9 auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/67 9 in Verbindung mit § 16 Nummer 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig.

(3) Die Informationspflicht des Verantwortlichen bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/67 9 wird beschränkt. Gleiches gilt für die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679), wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden.

(4) Die nach § 28 Absatz 5 und § 38 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen in anonymisierter Form auch zu statistischen Zwecken und zur Evaluation verarbeitet sowie zur Aus- und Fortbildung genutzt werden. Die erhobenen Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten vorher anonymisiert wurden.

(5) Die nach § 28 Absatz 5 gespeicherten, nicht anonymisierten Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Auf die Dokumentation des Funkverkehrs sowie die Datenerhebung in Auskunftsstellen nach § 38 Absatz 3 findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten des Funkverkehrs spätestens nach drei Monaten und die in Auskunftsstellen erhobenen Daten spätestens nach einem Monat zu löschen sind.

(6) Nach Absatz 5 aufzubewahrende Daten sind zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.