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§ 46 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 46 BG LSA – Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand (1)

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde

  1. 1.
    bei unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und
  2. 2.
    bei mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde.

Bei Beamten der Gemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Landkreise ist die beabsichtigte Maßnahme abweichend von Satz 2 Nr. 2 der oberen Kommunalaufsichtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

(3) Die §§ 42a bis 45a finden entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).