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§ 46 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gebühren

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 AufenthV – Gebühren für das Visum

(1) 1Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. 2Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

1.für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen 75 Euro,
2.für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") 25 Euro,
3.für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.

Zu § 46: Neugefasst durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258), geändert durch V vom 18. 12. 2015 (BGBl I S. 2467) und G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2350).