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§ 46 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 46 AGGVG – Übergangsregelung für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer

Eine vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg erfolgte allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher endet mit der erneuten Beeidigung nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Für Gebärdensprachdolmetscher nach Satz 1 gelten § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 und §§ 9 und 10 GDolmG entsprechend. Für Urkundenübersetzer gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.