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§ 469 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 8 – Verfahren in Aufgebotssachen → Abschnitt 6 – Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 469 FamFG – Inhalt des Aufgebots

1In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen. 2Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt werde.