Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45o NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Direktwahl → Dritter Abschnitt – Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45o NKWG – Abwahl

(1) Die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über eine Abwahl muss innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung der Vertretung nach § 82 Abs. 2 NKomVG stattfinden.

(2) Die Wahlleitung macht den Tag der Entscheidung über die Abwahl unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) 1Die Stimmzettel enthalten den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, die zu entscheidende Abwahlfrage sowie ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme. 2Zusätze sind unzulässig.

(4) Eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für die Abwahl gestimmt haben.

(5) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest; die Wahlleitung macht es öffentlich bekannt.