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§ 45m NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Direktwahl → Dritter Abschnitt – Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45m NKWG – Wiederholungswahl

(1) 1Die Stichwahl findet nicht statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 45g Abs. 2 zur Teilnahme an einer Stichwahl berechtigt wäre, vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist. 2Die Direktwahl ist in diesem Fall insgesamt zu wiederholen. 3Der Wahlausschuss stellt fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet. 4Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. 5Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss getroffenen Feststellung stattfinden.

(2) 1Wer eine Person vorgeschlagen hat, die nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschieden ist, kann einen neuen Wahlvorschlag bis zum 34. Tag vor der Wahl einreichen. 2Die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl getroffen werden. 3Die Vorschriften über die Zulassung und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge zur ersten Wahl gelten entsprechend.