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§ 45l GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

IVa. – Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 45l GO BR – Vertreter der Länder

(1) 1Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. 2Das den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlass besteht. 3Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. 4Das Gleiche kann ein Ausschuss empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.

(2) 1Die Vertreter berichten unverzüglich im Anschluss an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. 2Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. 3Die Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht, oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuss dies verlangen.

Zu § 45l: Eingefügt am 22. 9. 2006 (BGBl I S. 2176).