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§ 45k NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Direktwahl → Dritter Abschnitt – Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45k NKWG – Wählerverzeichnis für die Stichwahl

1Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und

  2. 2.

    Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden,

von Amts wegen nachzutragen sind. 2Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.