§ 45j GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
IVa. – Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 45j GO BR – Sitzungsbericht
1Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge und das Ergebnis der Beratungen enthalten. 3Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 45f Abs. 1 Satz 2 bis 4).