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§ 45i NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Direktwahl → Zweiter Abschnitt – Erste Wahl

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45i NKWG – Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers

(1) Bei den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 oder 2 NKomVG durchzuführenden Wahlen

  1. 1.

    muss die Wahlbekanntmachung nach § 45b Abs. 4 Satz 1 spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgen,

  2. 2.

    endet die Einreichungsfrist für eine Wahlanzeige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45d Abs. 8 Satz 2 und § 45a mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl,

  3. 3.

    ist die Feststellung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 45d Abs. 8 Satz 2 und § 45a spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen,

  4. 4.

    endet die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr und

  5. 5.

    ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 45a spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu treffen.

(2) Absatz 1 findet im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 4 NKomVG keine Anwendung.