§ 45g GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
IVa. – Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 45g GO BR – Teilnahme an den Verhandlungen
An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zulässt.