§ 45f NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Direktwahl → Zweiter Abschnitt – Erste Wahl
§ 45f NKWG – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
1Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk die Zahl der Stimmen fest, die für jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind. 2§ 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.