§ 45f GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
IVa. – Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 45f GO BR – Öffentlichkeit
(1) 1Die Europakammer verhandelt öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 3Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluss der Öffentlichkeit. 4Im Übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.