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§ 45c UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 45c UmwG – Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner

1Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Partnerschaftsgesellschaft nur erforderlich, wenn ein Partner gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 39b zu unterrichten.

Zu § 45c: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878), geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).