§ 45c UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45c UmwG – Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner
1Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Partnerschaftsgesellschaft nur erforderlich, wenn ein Partner gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 39b zu unterrichten.
Zu § 45c: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878), geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).