§ 45c NKWGNiedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)Landesrecht NiedersachsenDritter Teil – Direktwahl → Erster Abschnitt – AllgemeinesTitel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)Normgeber: NiedersachsenAmtliche Abkürzung: NKWGGliederungs-Nr.: 20330010000000Normtyp: Gesetz§ 45c NKWG – Wahlleitung und WahlausschussDie Aufgaben der Wahlleitung und die Aufgaben des Wahlausschusses nehmen die nach § 9 berufene Wahlleitung und der nach § 10 gebildete Wahlausschuss wahr.Drucken