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§ 45c AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gebühren

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45c AufenthV – Gebühr bei Neuausstellung

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

  1. 1.

    des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

  2. 2.

    des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

  3. 3.

    des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

  4. 4.

    des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums oder

  5. 5.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

Zu § 45c: Eingefügt durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530), geändert durch V vom 27. 2. 2013 (BGBl I S. 351) und G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2350).