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§ 45b NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Direktwahl → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45b NKWG – Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung

(1) Die einzelne Direktwahl und die Abwahl finden an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag der einzelnen Direktwahl und den Tag der Abwahl.

(3) 1Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach dem Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl statt. 2Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. 3Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Die Wahlleitung macht den Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl und den Tag einer etwaigen Stichwahl spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 2Zugleich fordert sie zur Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt die Zahl der erforderlichen Unterschriften für die Wahlvorschläge (§ 45d Abs. 3) öffentlich bekannt.