§ 45b GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
IVa. – Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 45b GO BR – Europakammer
(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten.
(2) 1Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. 2Seine weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der Europakammer.
(3) 1Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich mit. 2Die Mitteilung wird der Europakammer bekannt gegeben.
Zu § 45b: Geändert am 22. 9. 2006 (BGBl I S. 2176).