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§ 45b AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gebühren

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45b AufenthV – Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu erheben.

(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.

Zu § 45b: Eingefügt durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530), geändert durch G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2350).