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§ 45a HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VI – Landschaftsplanerische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45a HOAI 1991 – Leistungsbild Landschaftsplan (1)

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe
1 bis 3
2.Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung
20 bis 37
3.Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
50
4.Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe
10
5.Genehmigungsfähige Planfassung-

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
  
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 
 Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und UntersuchungenAntragsverfahren für Planungszuschüsse
 Abgrenzen des Planungsgebiets 
 Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität 
 Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials 
 Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale 
 Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig 
 Ortsbesichtigungen 
   
2.Ermitteln der Planungsgrundlagen 
 a)Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und LandschaftEinzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen

Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen
  Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere 
  -der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen 
  -des Naturhaushalts 
  -der landschaftsökologischen Einheiten 
  -des Landschaftsbildes 
  -der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile 
  -der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation 
  -von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern 
  -der Flächennutzung 
  -voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft 
  Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner 
 b)Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge 
  Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich 
  -der Empfindlichkeit 
  -besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen 
  -nachteiliger Nutzungsauswirkungen 
  -geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft 
  Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege 
 c)Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten 
   
3.Vorläufige Planfassung (Vorentwurf) 
 Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte 
 a)Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft 
 b)Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für 
  -landschaftspflegerische Sanierungsgebiete 
  -Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen 
  -Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen 
  -Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge 
  -Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe 
 c)Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind 
 d)Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme 
 Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes 
 Berücksichtigen von Fachplanungen 
 Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde 
 Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber 
   
4.Entwurf 
 Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht 
   
5.Genehmigungsfähige Planfassung 

(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45b vereinbart werden.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45b zu bewerten.

(6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die Leistungphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

  1. 1.
    die Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
  2. 2.
    örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45b abgegolten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).